Da Michael unbedingt die Bienenfresser hier salonfähig machen will, steuere ich ein paar Fotos bei.
Viele Grüße Volker
Kreier
Schöne Nahaufnahmen, die ich so an meinem Aufnahmeort nicht hätte machen dürfen. Eine Seite über Vogelfotografie ohne Bienenfresser geht ja gar nicht - gut, dass wir das geradegerückt haben :)
Grüße, Michael
wolfcgn
Da kann ich Michael nur voll umfänglich zustimmen - es wurde höchste Zeit, dass Du Deine fantastischen Bienenfresserfotos hier eingestellt hast!
Liebe Grüße Wolfgang
volker
Hi Michael,
abgesehen von der 400er-Linse: Die Aufnahme erfolgt aus einem Tarnzelt heraus, mit dem ich mich bei brütender Hitze zentimerterweise über einen Zeitraum von ca. 1.5 Stunden angenähert hatte. Man sieht dem Foto ja an, dass der Vogel von der Aufnahme nichts mitbekam, was mir immer das Wichtigste beim Fotografoeren von Vögeln ist.
Viele Grüße Volker
Kreier
Ja, dass du bei deinen Aufnahmen die Vögel nicht störst, kann man den Bildern definitiv ansehen - der Satz sollte also keine Kritik darstellen, sondern lediglich aussagen, dass es dort, wo ich fotografiert habe, strikt verboten war, sich weiter anzunähern. Bei Hitze im Tarnzelt, das macht wenig Spaß, wie ich auch schon selbst herausgefunden habe... man kann froh sein, wenn man nicht gut getarnt kollabiert :)
Grüße, Michael
volker
Es gibt, egal wo in diesem Lande, nur drei Varianten, nach der eine Annäherung verboten sein kann:
1) Privatgelände und diesbezügliche Vorgaben des Eigentümers
2) Landesgesetzliche Regelung, mit der ein Bundesland von seiner Ermächtigung durch das BNatschG Gebrauch gemacht hat, für im BNatschG vorgegebene Arten (Anm.: Der Bienenfresser gehört NICH dazu!) einen Schutz zu verschärfen. Dies hat bspw. das Land Rheinland-Pfalz Ende 2016 vollzogen für Vögel, die Horste errichten.
3) Gebietsschutz, bspw. "Naturschutzgebiet", bei dem die Wege nicht verlassen werden dürfen!
Alle anderen relevanten Vorschriften im BNatschG setzen letztlich eine Störung voraus, durch die der Erhaltungszustand einer lokalen Population gefährdet wäre. Die Regelungen des BNatschG sind viel zu lasch und immer wieder aufgeweicht worden. Daher ist es umso wichtiger, unabhängig von derartigen Pseuovorschriften SELBST das höchste Maß an Verantwortung vorauszusetzen und ggf. halt auf Fotos zu verzichten.
Viele Grüße Volker
Silke
Einfach ein Traum! Schön, dass wir diese tollen Fotos zu sehen bekommen
LG Silke
Bitte registriere Dich, um Kommentare verfassen zu können!
Kommentare
Viele Grüße
Volker
Grüße, Michael
Liebe Grüße
Wolfgang
abgesehen von der 400er-Linse: Die Aufnahme erfolgt aus einem Tarnzelt heraus, mit dem ich mich bei brütender Hitze zentimerterweise über einen Zeitraum von ca. 1.5 Stunden angenähert hatte. Man sieht dem Foto ja an, dass der Vogel von der Aufnahme nichts mitbekam, was mir immer das Wichtigste beim Fotografoeren von Vögeln ist.
Viele Grüße
Volker
Bei Hitze im Tarnzelt, das macht wenig Spaß, wie ich auch schon selbst herausgefunden habe... man kann froh sein, wenn man nicht gut getarnt kollabiert :)
Grüße, Michael
1) Privatgelände und diesbezügliche Vorgaben des Eigentümers
2) Landesgesetzliche Regelung, mit der ein Bundesland von seiner Ermächtigung durch das BNatschG Gebrauch gemacht hat, für im BNatschG vorgegebene Arten (Anm.: Der Bienenfresser gehört NICH dazu!) einen Schutz zu verschärfen. Dies hat bspw. das Land Rheinland-Pfalz Ende 2016 vollzogen für Vögel, die Horste errichten.
3) Gebietsschutz, bspw. "Naturschutzgebiet", bei dem die Wege nicht verlassen werden dürfen!
Alle anderen relevanten Vorschriften im BNatschG setzen letztlich eine Störung voraus, durch die der Erhaltungszustand einer lokalen Population gefährdet wäre. Die Regelungen des BNatschG sind viel zu lasch und immer wieder aufgeweicht worden. Daher ist es umso wichtiger, unabhängig von derartigen Pseuovorschriften SELBST das höchste Maß an Verantwortung vorauszusetzen und ggf. halt auf Fotos zu verzichten.
Viele Grüße
Volker
LG Silke
Alle Kommentare dieses Beitrages als RSS-Feed.